Patientenrechte

Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zustehen. Diese Rechte gelten nicht nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten sondern sie gelten in jedem Behandlungsverhältnis, also zum Beispiel auch gegenüber Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Zu den Rechten gehören unter anderem: 

  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
  • das Recht auf Information und Aufklärung,
  • das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligu­­ng der Patientin beziehungsweise des Patienten erfolgen darf.

Der Begriff Patientenrechte wird uneinheitlich verwendet. So wird zum Beispiel auch das Recht auf freie Arztwahl umgangssprachlich als Patientenrecht bezeichnet. Dieses Recht besteht aber nicht im Verhältnis zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt, sondern gegenüber der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung.

Den Patientinnen und Patienten stehen auch kollektive Rechte zu. Auf institutioneller Ebene sind die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen berechtigt, ihre Position einzubringen, wenn es zum Beispiel um den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, die Verteilung der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland oder die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.

Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er legt in Richtlinien fest, auf welche Behandlungen oder Untersuchungen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch haben. Bei diesen Entscheidungen haben sachkundige Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Sie sollen die Sicht der Betroffenen einbringen, wenn zum Beispiel über neue Therapien entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll und notwendig sind oder wenn es um die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.

Individuelle Ansprüche der Patientinnen und Patienten

Im Zusammenhang mit Ihrer konkreten medizinischen Behandlung haben Sie gegenüber Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt oder bei einer stationären Behandlung auch gegenüber dem Krankenhaus vertragliche Ansprüche. Zwar kann ein Behandlungserfolg trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Als Patientin oder Patient haben Sie aber Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen.

Sollte es trotz des anerkannt hohen Niveaus der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Mehr Informationen zum Umgang mit Behandlungsfehlern und zu möglichen Anlaufstellen finden Sie hier. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (zum Beispiel Röntgengeräte) verursacht wurden, können Sie auch Ansprüche gegen das Pharmaunternehmen (den sogenannten pharmazeutischen Unternehmer) oder den Hersteller geltend machen.

Stand: 27. Oktober 2023
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