Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer

Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten in Deutschland flächendeckend eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung. Hier erfahren Sie alles Wichtige.

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Welchen Anspruch haben geflüchtete Menschen bei Krankheit?

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. SGB XII-Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder einer sog. „Fiktionsbescheinigung“ durch die Ausländerbehörde.

Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, erhalten das Recht zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Als GKV-Mitglied erhalten die Leistungsberechtigten ihre Leistungen von ihrer Krankenkasse. Die jeweilige Krankenkasse stellt eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Für Fälle, in denen eine SGB II-Bewilligung nicht rechtzeitig zum 1. Juni 2022 erfolgen konnte, existiert eine Übergangsregelung. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch, denn dieser wird auch rückwirkend zum 1. Juni 2022 gewährt.

Ist eine Registrierung und damit eine SGB-II-Bewilligung nicht rechtzeitig erfolgt, erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Leistungsgewährung trägt dann die nach dem AsylbLG zuständige Behörde Sorge. Das sind grundsätzlich die jeweilige Landesbehörde bzw. die zuständige Ausländerbehörde, die Meldebehörde und das Sozialamt.

Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung in Deutschland auf Ukrainisch und Russisch sind zu finden unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua sowie in der mobilen Applikation „Germany4Ukraine“, verfügbar in den App Stores (Android und iOS).

Welchen Anspruch haben geflüchtete Menschen mit Pflegebedarf?

Für pflegebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine, die auch finanziell bedürftig sind, kommen Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht. Diese ist vom Träger der Sozialhilfe zu erbringen. Voraussetzung, um Pflegeleistungen zu erhalten, ist insbesondere das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des in Deutschland geltenden, gesetzlich geregelten Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Welche Pflegeleistungen Pflegebedürftige erhalten, hängt zum einen von dem festgestellten Pflegegrad und zum anderen von den näheren Umständen ab, beispielsweise, ob die Pflege häuslich erfolgt, ob ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst Pflege leistet oder ob eine stationäre Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen wird. Damit festgestellt werden kann, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht, muss ein Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.

Ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe notwendig?

Prinzipiell bedarf es einer Registrierung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder einer sogenannten „Fiktionsbescheinigung“ durch die Ausländerbehörde, um Leistungen zu erhalten. Sollte es jedoch zu einer dringenden ärztlichen Behandlung gekommen sein, bevor die hilfsbedürftige Person ein Schutzgesuch äußern konnte, ist eine Kostenübernahme durch die zuständige Leistungsbehörde grundsätzlich möglich. Die Voraussetzung ist die Antragstellung in angemessener Frist (§ 6a AsylbLG). 

Können sich aus der Ukraine geflüchtete Menschen in Deutschland versichern, wenn sie nicht hilfebedürftig sind?

Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht hilfebedürftig sind, da sie z. B. weiterhin von Deutschland aus arbeiten und somit Einkommen haben oder über finanzielle Reserven verfügen, haben ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, vgl. § 417 SGB V). 

Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht. Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der GKV mit ein. 

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 20 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 

Werden in Deutschland ausschließlich Zivilisten behandelt?

In Deutschland werden sowohl Kranke als auch Verletzte aus der Ukraine zur Behandlung aufgenommen. Grundsätzlich wird in Krankenhäusern bei der Behandlung von Erkrankten und Verletzten kein Unterschied etwa nach Herkunft oder Ursache einer Erkrankung oder Verletzung gemacht. 

Psychologische Behandlung: Werden vom Krieg traumatisierte, geflüchtete Menschen aus der Ukraine psychologisch behandelt?

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. Zum Leistungskatalog der GKV gehört auch psychologische Beratung und Therapie. SGB XII-Leistungsempfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. 

Die zuständigen Länder und Kommunen können gleichzeitig auf Erfahrungen und Strukturen bei der Versorgung der großen Zahl von Geflüchteten aus Syrien in den Jahren 2015 und Folgejahren zurückgreifen. Dort hatten sich niedrigschwellige Beratungs- und Hilfsangebote mit geschulten muttersprachlichen Peer-Beraterinnen und -Beratern aus der Gruppe der geflüchteten Menschen selbst als hilfreich erwiesen. 

Ergänzende Informationen sowie eine bundesweite Übersicht der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer ist unter folgendem Link zu finden: https://www.baff-zentren.org/hilfe-vor-ort/psychosoziale-zentren/

Wie werden Holocaustüberlebende in der Ukraine evakuiert und versorgt?

Die Bundesregierung unterstützt die Jewish Claims Conference und die Zentralwohlfahrtsstelle der Jüdinnen und Juden in Deutschland bei der Evakuierung von schwerstpflegebedürftigen Holocaustüberlebenden aus der Ukraine.  

Die Unterbringung erfolgt in ganz Deutschland, zum Teil in jüdischen Pflegeheimen, aber vermehrt auch in Einrichtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (AWO, Caritas, Der Paritätische Gesamtverband). Ein wichtiges Kriterium der Unterbringung ist jedoch, dass die Einrichtung in der Nähe einer jüdischen Gemeinde liegt und dass eine russisch und/oder ukrainisch sprechende Personen zur Verfügung stehen. 

Stehen Krankenhauskapazitäten zur Behandlung von Verletzten und aus ukrainischen Krankenhäusern evakuierten Patientinnen und Patienten zur Verfügung?

Ja. Bund und Länder haben sich dazu bereit erklärt, Erkrankte und Verletzte aus der Ukraine zur Behandlung in Deutschland aufzunehmen. Es wird aktuell eine Vielzahl von Krankheitsbildern und Verletzungsmustern behandelt. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) koordiniert mit dem Gemeinsame Melde- und Lagezentrum (GMLZ) von Bund und Ländern und dem Auswärtigen Amt Hilfeersuchen aus der Ukraine und den Anrainerstaaten. Nach der Landung bzw. Ankunft in Deutschland greift der bestehende sogenannte „Kleeblatt-Mechanismus“ zur Verteilung der Patientinnen und Patienten auf Krankenhäuser in Deutschland. Der Kleeblatt-Mechanismus wurde in der Corona-Pandemie entwickelt und organisiert die Verlegung von Patientinnen und Patienten zwischen Bundesländern und in regionalen Clustern. 

Haben geflüchtete Menschen auch einen Anspruch auf eine Testung auf Corona?

Asymptomatische geflüchtete Menschen aus der Ukraine können grundsätzlich einen Anspruch auf eine Antigen-Testung haben, sofern sie unter eine der in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) aufgezählten Personengruppen fallen (vgl. § 4a TestV). Hierzu gehören etwa Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen oder voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Testverordnung ist aktuell befristet bist zum 28. Februar 2023. 

Gemäß TestV ist für eine Testung ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorzulegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 der TestV). Teilweise verfügen vor dem Krieg flüchtende Menschen jedoch nicht über einen Personalausweis oder einen Reisepass. Dies gilt insbesondere für Kinder aus den Kriegsgebieten. Angesichts der aktuellen Situation gebietet sich ein pragmatischer Umgang mit den Nachweisanforderungen der TestV. Eine unbürokratische Handhabung bei Vorlage eines Nachweises, der die Identitätsfeststellung der zu testenden Person zulässt (z. B. Führerschein oder Ankunftsnachweis etc.), wird empfohlen. Aus dem Dokument sollte der behördliche Aussteller hervorgehen. Zudem sollte eine klare Zuordnung mit Name und Lichtbild der zu testenden Person möglich sein, um die Identität zu sichern. Liegt kein Papiernachweis vor, können elektronische Identitätsnachweise auch mittels Diia-App ersatzweise anerkannt werden (Diia-App: ermöglicht es ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern, digitale Dokumente in ihren Smartphones anstelle physischer Dokumente zur Identifizierung und Weitergabe zu verwenden). 

Nach einem positiven Antigen-Schnelltest oder Antigen-Test zur Eigenanwendung haben auch Geflüchtete einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Antigen-Testergebnisses (§ 4b TestV). Bei Vorliegen von COVID-19 Symptomen können Ärztinnen und Ärzte außerdem im Rahmen der Krankenbehandlung eine PCR-Testung auf das Coronavirus veranlassen. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung der Patientin oder des Patienten. 

Welche Impfnachweise werden anerkannt? Wird auch eine Impfung mit Sinovac oder Sputnik in Deutschland anerkannt?

Nach derzeitiger Rechtslage werden innerhalb Deutschlands Impfungen mit in der EU zugelassenen oder hierzu äquivalenten Impfstoffen anerkannt (ausländische Originalzulassungen der EU-zugelassenen Impfstoffe oder in Lizenz zu diesen hergestellten Impfstoffen; siehe nicht abschließende Übersicht der Europäischen Kommission auf folgender Internetseite: https://reopen.europa.eu/de).

Für einen Impfnachweis über einen vollständigen Impfschutz werden auch die von der Weltgesundheitsorganisation auf der Emergency Use Listing (https://extranet.who.int/pqweb/vaccines/vaccinescovid-19-vaccine-eul-issued) genannten Impfstoffe anerkannt, wenn mindestens eine Einzelimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgt ist, der in der EU zugelassen oder als hierzu äquivalent anerkannt ist. Damit werden auch Impfungen mit dem Impfstoff von Sinovac anerkannt, wenn zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgt ist. Impfungen mit Sputnik werden nicht für den vollständigen Impfschutz anerkannt. Mit dem Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ist die Vorlage eines Impfnachweises nicht mehr notwendig, um in bestimmten Gesundheitsberufen arbeiten zu können. 

Im Kontext der Einreise nach Deutschland werden neben den in der EU zugelassenen oder hierzu äquivalenten Impfstoffen seit dem 1. Juni 2022 unter Einhaltung bestimmter Impfschemata auch die Impfstoffe COVAXIN, Covilo (Sinopharm), CONVIDECIA oder CoronaVac (Sinovac) anerkannt. 

Haben Geflüchtete auch einen Anspruch auf die Impfung gegen Corona?

Seit dem 28. Februar 2023 bestehen keine Ansprüche auf Testung auf SARS-CoV-2 nach der Coronavirus-Testverordnung mehr. Sofern geflüchtete Personen COVID-19-typische Symptome verspüren, sollten sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit einer Ärztin oder einem Arzt abklären. Bei Vorliegen von COVID‑19 Symptomen können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung auf SARS-CoV-2 veranlassen.

Gibt es Informationen zum Impfen und zur medizinischen Versorgung auf Ukrainisch?

Hilfreiche Informationen zur medizinischen Versorgung in Deutschland auf Ukrainisch finden Sie unter http://www.germany4ukraine.de/. Eine ausführliche Darstellung zum Aufbau und der Funktionalität des deutschen Gesundheitssystems ist auf Ukrainisch unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/das-deutsche-gesundheitssystem-ukrainische-ausgabe.html verfügbar. 

Auf der Website www.zusammengegencorona.de finden Sie Informationen zu Testungen auf das Coronavirus sowie über die Corona-Schutzimpfungen in der ukrainischen Sprache. Ebenfalls ist ein Informationsflyer zu den aktuellen Quarantäne- und Isolierungsregeln auf Ukrainisch und Russisch zum Download und zur Bestellung verfügbar: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/coronavirus-sars-cov-2-aktuelle-quarantaene-und-isolierungsregeln-ukrainisch.html. Darüber hinaus gibt es Audiospots auf Ukrainisch (https://www.zusammengegencorona.de/mediathek/audioinhalte-ukrainisch/), die über verschiedene Themen rund um Corona informieren. 

Entsprechende Inhalte auf Ukrainisch werden zudem zielgruppenspezifisch über die Social-Media-Kanäle des BMG ausgespielt. 

Darüber hinaus befinden sich auf dem Online-Portal „Migration und Gesundheit“ des BMG zahlreiche Links zu Broschüren und Informationsmaterialien in mehreren Sprachfassungen (auch in ukrainischer Sprache), die über das Gesundheitswesen in Deutschland allgemein sowie über verschiedene Gesundheitsthemen informieren. Das Portal wird laufend um aktuelle Informationen ergänzt, auch in ukrainischer Sprache.

Basisinformationen zum medizinischen Versorgungssystem, zur Notfallversorgung, zu Vorsorgeangeboten, Therapiemaßnahmen und zur Pflegeversicherung in ukrainischer Sprache bietet darüber hinaus der „Wegweiser „Gesundheit für alle“. Unter https://ukrainian.gesundheit-mehrsprachig.de steht die Broschüre als Online-Version und zum Download zur Verfügung. Druckexemplare können unter https://gesundheit-mehrsprachig.de/ bestellt werden. 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert auf ihrer Website umfassend zu Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus in ukrainischer Sprache, u. a. auch zu Corona-Schutzimpfungen. Weitere Materialien, u. a. zu COVID-19, Masern und Tuberkulose, stehen auf Ukrainisch unter www.infektionsschutz.de zur Verfügung. Hilfe und Informationen zu Tuberkulose finden geflüchtete Personen und Behandler zudem auf den Seiten des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose (DZK) unter www.dzk-tuberkulose.de/ukraine. Eine Smartphone-basierte Aufklärung zu Tuberkulose in über 30 Sprachen bietet ExplainTB

Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt FAQ, Empfehlungen und Informationen zum Thema Flucht und Gesundheit zur Verfügung, darunter auch zum Thema Impfen und hat Verlinkungen der Landesbehörden zum Thema „Flucht und Gesundheit“ veröffentlicht. Impfkalender sowie Aufklärungsmerkblätter zu Impfungen stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Davon sind folgende Informationsmaterialen auf Ukrainisch vorhanden: Impfkalender, Ersatzformular durchgeführter Impfungen, Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung (mRNA-basiert, Vektor-basiert und proteinbasiert), zur MMR-Impfung, zur Tdap-IPV-Impfung, zur 6-fach-Impfung und zur Varizellen-Impfung. 

Zudem hat das RKI eine Handreichung für die Impfung geflüchteter Menschen erarbeitet, die sich an die ggfs. die Impfungen durchführenden Stellen richtet. 

Ist ein Einsatz von Ärztinnen und Ärzten aus Deutschland im Krisengebiet möglich?

Auf der Internetseite der Bundesärztekammer können sich Ärztinnen und Ärzte aus Deutschland registrieren lassen, um bei der medizinischen Versorgung der Menschen in der Ukraine oder bei geflüchteten Menschen in den Nachbarstaaten der Ukraine im Rahmen von Hilfsorganisationen zu unterstützen. Der Einsatz in der Ukraine selbst hängt von der jeweils aktuellen Sicherheitslage ab. Derzeit liegen seitens der Ukraine und der Anrainerstaaten keine Bedarfsmeldungen hinsichtlich der Unterstützung durch Ärztinnen und Ärzte vor.

Neben der Registrierung bei der Bundesärztekammer können sich Ärzte und Ärztinnen bei den Hilfsorganisationen für zukünftige Einsätze registrieren und in Deutschland bei der Versorgung ukrainischer Geflüchteter unterstützen. Hierzu empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit einer der zahlreichen zivilgesellschaftlichen Initiativen zur Unterstützung von Geflüchteten.

Zertifizierte Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Sozialarbeiterinnen und -arbeiter mit Sprachkenntnissen in Russisch oder Ukrainisch können sich darüber hinaus bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bewerben. Die IOM sucht Personen mit den genannten Ausbildungshintergründen, um vom Krieg betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainern eine telefonische Beratung anzubieten.

Wie funktioniert die deutsche Hilfeleistung über das EU-Katastrophenschutzverfahren?

Staatliche Hilfslieferungen für die Ukraine und die Anrainerstaaten (Moldau, Slowakei, Polen) werden zentral über das EU-Katastrophenschutzverfahren (UCPM) koordiniert, um eine zielgerichtete und effektive Hilfeleistung zu ermöglichen. Konkrete Hilfeleistungsersuchen werden von den staatlichen Stellen in der Ukraine und den Anrainerstaaten in eine europäische Datenbank (Common Emergency Communication and Information System - CECIS) eingestellt. Auf diese Datenbank haben alle EU-Mitgliedstaaten sowie acht weitere Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, Montenegro, Nord Mazedonien, Norwegen, Serbien und Türkei) Zugriff und können über diese Datenbank konkrete Hilfsangebote machen. 

In Deutschland koordiniert das beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) angesiedelte Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) die Hilfeleistungsersuchen. Das GMLZ koordiniert und meldet die Hilfsangebote von Bund, Ländern und Hilfsorganisationen sowie zwischen März und Juli 2022 auch Großspenden von privatwirtschaftlichen Unternehmen.  

Privatwirtschaftliche Hilfsangebote und Spenden z. B. durch die deutsche Gesundheitswirtschaft, welche beim BBK eingehen, werden seit August 2022 über die Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst sowie deren Partner in der Ukraine koordiniert. Das BBK unterstützt hier durch die Vernetzung der privatwirtschaftlichen Spender mit den Hilfsorganisationen.  

Wie stellt Deutschland medizinische Hilfsgüter für die Ukraine zur Verfügung und unterstützt damit medizinische Behandlungen vor Ort?

Deutschland leistet unter anderem über den EU-Katastrophenschutzverfahren humanitäre Hilfe für die Ukraine. Zu den zur Verfügung gestellten humanitären Gütern gehören z. B. medizinische Materialien und Equipment, Unterbringungsausstattung, Material zur Notstrom- und Energieversorgung und weitere dringend benötigte Güter.  

Das BMG hat eine Koordinierungsstelle zum Thema Ukraine eingerichtet. Über diese Koordinierungsstelle unterstützt das BMG das beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) angesiedelte Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) dabei, die Bereitstellung und den Transport von medizinischen Hilfsgütern, in enger Abstimmung mit den Ländern, den europäischen Partnern, der WHO, der NATO sowie den Hilfsorganisationen zu koordinieren. Über das BMG wurden bislang medizinische Hilfsgüter im Wert von mehr als 100 Mio. EUR angeboten bzw. zur Verfügung gestellt, um zur Versorgung der Menschen in der Ukraine beizutragen. Dazu gehören unter anderem OP- und FFP2-Masken, Beatmungsgeräte, Patientenmonitore, Schutzanzüge Arzneimittel und Desinfektionsmittel. 

Wie erfolgt die Lieferung in Anrainerstaaten oder in Krisengebiete?

Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) koordiniert die Hilfsangebote von Bund, Ländern und Hilfsorganisationen. Die Transporte werden über das Technische Hilfswerk oder einen vom BBK beauftragten Dienstleister der EU-Kommission im Auftrag Deutschlands durchgeführt. Ob der Transport in die UKR oder an die UKR Grenze bzw. in die Anrainerstaaten erfolgt, wird im GMLZ tagesaktuell basierend auf der Sicherheitslage in Abstimmung mit den betroffenen Staaten entschieden und koordiniert. 

Private Hilfsangebote der deutschen Gesundheitswirtschaft werden seit August 2022 nicht mehr über das BBK und das EU-Katastrophenschutzverfahren, sondern über die jeweilige Hilfsorganisation koordiniert. Das BBK unterstützt hier bei der Vernetzung zwischen den privatwirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren sowie den Hilfsorganisationen. Der Transport in die Ukraine oder an die ukrainische Grenze bzw. in die Anrainerstaaten erfolgt ebenfalls über die Hilfsorganisation in Rücksprache mit den entsprechenden Partnerinnen und Partnern vor Ort. 

Wie können Sachspenden im medizinischen Bereich (insb. Arzneimittel) geleistet werden?

Die Bereitstellung von Hilfsgütern kann am besten durch Hilfsorganisationen, die bereits in der Ukraine oder den Nachbarstaaten vor Ort sind, koordiniert werden.

Die Bundesregierung empfiehlt daher nachdrücklich von spontanen, nicht bedarfsgerechten Sachspenden abzusehen und in der aktuellen Situation Geldmittel an eine der etablierten Hilfsorganisationen zu spenden. 

Die Lieferung von Sachspenden in die Ukraine ist aktuell aufgrund von Zugangsbeschränkungen sehr schwierig. Die Versorgung der Flüchtenden und der Aufbau von Hilfsstrukturen haben aktuell Priorität, weshalb in der Ukraine aktuell nur in sehr begrenztem Maße Kapazitäten für die Annahme individueller Spendentransporte bereitstehen. Der Zivilschutzmechanismus der Europäischen Union, die Vereinten Nationen, die Rotkreuz-/Rothalbmondbewegung, etablierte Hilfsorganisationen und die Behörden der Nachbarländer versuchen im direkten Kontakt mit betroffenen Organisationen und Menschen in der Ukraine die Bedarfe zu erheben, zu priorisieren und Unterstützung zu koordinieren. 

Gutgemeinte, aber kleinteilige Hilfsangebote erhöhen den Druck auf die Koordinierungs- und Logistikmechanismen. Leider stehen – auch auf Grund der Vielzahl der Anfragen bzw. Angebote – keine Kapazitäten zur Verfügung, um einzelne Transporte zu koordinieren bzw. zu übernehmen. 

Nur in besonderen Ausnahmefällen könnten Güter in geplante Hilfslieferungen etablierter Hilfsorganisationen integriert werden. So unterstützt das Technische Hilfswerk in Köln, München und Hannover in von DB Cargo eingerichteten Logistik-Zentren für Sachspenden. Diese werden dort gesammelt und per Zug in die Ukraine gebracht. 

Sollten dennoch eigene Transporte an die Grenzen der Ukraine geplant werden, dann sollten diese nur durchgeführt werden, wenn verbindliche Vereinbarungen mit den ukrainischen Partnerorganisationen hinsichtlich eines Weitertransports aus dem Nachbarland getroffen wurden. 

Sachspenden müssen grundsätzlich von den jeweiligen Organisationen/Spendern selbst organisiert werden. 

Eine Liste der etablierten Hilfsorganisationen ist abrufbar auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Viele dieser Organisationen, beispielsweise Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst, engagieren sich aktuell für die Ukraine.

Für Unternehmen besteht darüber hinaus ggfs. die Möglichkeit, sich an UN OCHA, an Aktion Deutschland Hilft oder an andere Hilfsorganisationen zu wenden. Unternehmen sind aufgerufen, selbstständig zu prüfen, ob dieser Weg für sie in Frage kommt. Zudem hat das polnische Gesundheitsministerium eine zentrale E-Mail-Adresse zur Koordination von medizinischer Hilfe für die UKR geschaltet. Anfragen von Spendern – z. B. Pharma- und Medizintechnikunternehmen – können an die E-Mail-Adresse lekidlaukrainy(at)mz.gov.pl gesendet werden. 

Die Bundesregierung rät von Arzneimittel-Sachspenden aus privaten Haushalten ab und empfiehlt, stattdessen Geldmittel an die etablierten Hilfsorganisationen zu spenden. Bei Arzneimitteln aus privaten Haushalten kann nicht sichergestellt werden, dass diese Arzneimittel die erforderliche Qualität aufweisen. Arzneimittelspenden in die Ukraine oder Nachbarländer sollten daher nur über die etablierten Hilfsorganisationen oder über die Unternehmen oder Einrichtungen erfolgen, die Arzneimittel auch sonst in den Verkehr bringen (Arzneimittelhersteller, Arzneimittelgroßhandel, Apotheken). Diese können die Arzneimittel qualitätsgerecht lagern, transportieren und in die Ukraine verbringen. 

Weitere Informationen zu dem Thema Spenden finden sich auf der Seite des Auswärtigen Amtes

Wer darf unter welchen Bedingungen Arzneimittel ausführen?

Für Transporte von Betäubungsmitteln müssen die Ausführenden grundsätzlich zwei betäubungsmittelrechtliche Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie im Besitz einer Verkehrserlaubnis für Deutschland nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sein. Zum anderen benötigen sie für jede einzelne Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG.

Um vom Krieg in der Ukraine betroffene Personen schnell mit Arzneimitteln versorgen zu können, hat das BMG am 07.03.2022 eine Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Diese schafft die Voraussetzung dafür, dass Hilfsorganisationen Arzneimittel in die Ukraine und die Nachbarländer der Ukraine, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, ausführen dürfen, um sie dort therapeutisch anzuwenden (entsprechend der Katastrophenfallregelung nach § 15 BtMAHVO). Arzneimittel in diesem Sinne sind Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Die Verkehrserlaubnis und die Ausfuhrgenehmigung gelten unter diesen Bedingungen für Hilfsorganisationen, die Mitglied im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe des Auswärtigen Amts sind, als erteilt. Die Allgemeinverfügung findet auch Anwendung für alle Krankenhäuser in Deutschland. Dabei gelten die gleichen Bedingungen. Eine formlose E-Mail an die Bundesopiumstelle
btm-einfuhr-ausfuhr(at)bfarm.de und eine Selbstauskunft bei der Zollanmeldung reichen unter den Voraussetzungen der Allgemeinverfügung aus.

Kontakt:

Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3
53175 Bonn
Tel: +49 (0)228 99 307- 5108

Eine Einfuhrgenehmigung für die Ukraine ist nicht notwendig. Die Ausfuhr von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, bedarf keiner Ausfuhrgenehmigung. Dasselbe gilt für die Ausfuhr von Medizinprodukten.

Stand: 1. März 2023
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