Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer

Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten in Deutschland flächendeckend eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung. Hier erfahren Sie alles Wichtige.

Welchen Anspruch haben geflüchtete Menschen bei Krankheit?

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. SGB XII-Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung und damit der Versicherungsschutz in der GKV erfolgt für den Zeitraum, für den Bürgergeld nach Paragraf 19 Absatz 1 S. 1 SGB II bezogen wird. Versicherungspflicht in der GKV besteht ab dem tatsächlichen Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II. Wird Bürgergeld rückwirkend für bereits vergangene Zeiträume festgesetzt, erfolgt auch die Anmeldung zur Krankenkasse von den Jobcentern rückwirkend zum Beginn des Leistungsbezugs.

Wenn die angeführten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, etwa die Fiktionsbescheinigung, (noch) nicht vorliegen, sind die Geflüchteten aus der Ukraine bei Äußerung eines Schutzgesuchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt. Für die Leistungsgewährung trägt dann die nach dem AsylbLG zuständige Behörde Sorge. Das sind grundsätzlich die jeweilige Landesbehörde bzw. die zuständige Ausländerbehörde, die Meldebehörde und das Sozialamt.

Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, erhalten das Recht zum freiwilligen Beitritt zur GKV.

Als GKV-Mitglied erhalten die Leistungsberechtigten ihre Leistungen von ihrer Krankenkasse. Die jeweilige Krankenkasse stellt eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung in Deutschland auf Ukrainisch und Russisch sind zu finden unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua sowie in der mobilen Applikation „Germany4Ukraine“, verfügbar in den App Stores (Android und iOS).

Welchen Anspruch haben geflüchtete Menschen mit Pflegebedarf?

Für pflegebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine, die auch finanziell bedürftig sind, kommen Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht. Diese ist vom Träger der Sozialhilfe zu erbringen. Voraussetzung, um Pflegeleistungen zu erhalten, ist insbesondere das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des in Deutschland geltenden, gesetzlich geregelten Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Welche Pflegeleistungen Pflegebedürftige erhalten, hängt zum einen von dem festgestellten Pflegegrad und zum anderen von den näheren Umständen ab, beispielsweise, ob die Pflege häuslich erfolgt, ob ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst Pflege leistet oder ob eine stationäre Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen wird. Damit festgestellt werden kann, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht, muss ein Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.

Ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe notwendig?

Prinzipiell bedarf es einer Registrierung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz oder einer sogenannten „Fiktionsbescheinigung“ durch die Ausländerbehörde, um Leistungen zu erhalten. Sollte es jedoch zu einer dringenden ärztlichen Behandlung gekommen sein, bevor die hilfsbedürftige Person ein Schutzgesuch äußern konnte, ist eine Kostenübernahme durch die zuständige Leistungsbehörde grundsätzlich möglich. Die Voraussetzung ist die Antragstellung in angemessener Frist (§ 6a AsylbLG). 

Können sich aus der Ukraine geflüchtete Menschen in Deutschland versichern, wenn sie nicht hilfebedürftig sind?

Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht hilfebedürftig sind, da sie z. B. weiterhin von Deutschland aus arbeiten und somit Einkommen haben oder über finanzielle Reserven verfügen, haben ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, Paragraf 417 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). 

Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII besteht. Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der GKV mit ein. 

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß Paragraf 20 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 

Psychologische Behandlung: Werden vom Krieg traumatisierte, geflüchtete Menschen aus der Ukraine psychologisch behandelt?

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). SGB II-Leistungsempfänger erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit zum vollen Leistungskatalog der GKV. Zum Leistungskatalog der GKV gehört auch psychologische Beratung und Therapie. SGB XII-Leistungsempfänger werden leistungsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt.

Ergänzende Informationen sowie eine bundesweite Übersicht der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer ist unter folgendem Link zu finden: https://www.baff-zentren.org/hilfe-vor-ort/psychosoziale-zentren/

Werden Holocaustüberlebende aus der Ukraine in Deutschland versorgt?

Die Bundesregierung unterstützt die Jewish Claims Conference und die Zentralwohlfahrtsstelle der Jüdinnen und Juden in Deutschland bei der Evakuierung von schwerstpflegebedürftigen Holocaustüberlebenden aus der Ukraine.  

Die Unterbringung erfolgt in ganz Deutschland, zum Teil in jüdischen Pflegeheimen, aber vermehrt auch in Einrichtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (AWO, Caritas, Der Paritätische Gesamtverband). Ein wichtiges Kriterium der Unterbringung ist jedoch, dass die Einrichtung in der Nähe einer jüdischen Gemeinde liegt und dass eine russisch und/oder ukrainisch sprechende Personen zur Verfügung stehen. 

Stehen Krankenhauskapazitäten zur Behandlung von Verletzten und aus ukrainischen Krankenhäusern evakuierten Patientinnen und Patienten zur Verfügung?

Ja. Bund und Länder haben sich dazu bereit erklärt, Erkrankte und Verletzte aus der Ukraine zur Behandlung in Deutschland aufzunehmen. Es wird aktuell eine Vielzahl von Krankheitsbildern und Verletzungsmustern behandelt. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) koordiniert mit dem Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum (GMLZ) von Bund und Ländern und dem Auswärtigen Amt in Zusammenarbeit mit den nationalen Kleeblattpartnern der Länder Hilfeersuchen aus der Ukraine und den Anrainerstaaten. Nach der Landung bzw. Ankunft in Deutschland greift der bestehende sogenannte „Kleeblatt-Mechanismus“ zur Verteilung der Patientinnen und Patienten auf Krankenhäuser in Deutschland. Der Kleeblatt-Mechanismus wurde in der Corona-Pandemie entwickelt und organisiert die Verlegung von Patientinnen und Patienten zwischen Bundesländern und in regionalen Clustern.

Die „Patientenlotsen“ als zusätzlicher Sozialer Dienst unter Federführung der Johanniter Unfallhilfe (JUH) unterstützen mit Haupt- und Ehrenamtlichen die individuelle Betreuung der über den Bund evakuierten Kriegsverletzten aus der Ukraine.

Haben geflüchtete Menschen auch einen Anspruch auf eine Testung auf Corona?

Seit dem 28. Februar 2023 bestehen keine Ansprüche auf Testung auf SARS-CoV-2 nach der Coronavirus-Testverordnung mehr. Sofern geflüchtete Personen COVID-19-typische Symptome verspüren wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten, wird empfohlen, Kontakte vor allem zu älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen zu meiden, solange Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen. Außerdem sollten sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit einer Ärztin oder einem Arzt abklären. Bei Vorliegen von COVID‑19 Symptomen können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung auf SARS-CoV-2 veranlassen.

Haben geflüchtete Menschen auch einen Anspruch auf Impfung gegen Corona und Ausstellung eines Impfzertifikats der EU?

Ja. Grundsätzlich haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine seit dem 1. Juni 2022 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII und somit Zugang zum vollen Leistungskatalog der GKV. Seit dem 8. April wird auch die COVID-19-Impfung im Rahmen der Regelversorgung in der GKV angeboten.

Ist eine Registrierung nach Paragraf 24 AufenthG und damit eine SGB-II-Bewilligung nicht rechtzeitig erfolgt, erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem AsylbLG. Gemäß dem AsylbLG müssen die zuständigen Behörden vor Ort sicherstellen, dass Geflüchteten frühzeitig notwendige Schutzimpfungen angeboten werden wodurch ein bundesweit einheitlichen Standard bei der Versorgung von Geflüchteten mit Schutzimpfungen geschaffen werden soll und Geflüchtete einen mit der Allgemeinbevölkerung vergleichbaren Impfschutz aufweisen.

Hier finden Sie weitere Infos zu Impfungen nach AsylbLG

Gibt es Informationen zur medizinischen Versorgung auf Ukrainisch?

Hilfreiche Informationen zur medizinischen Versorgung in Deutschland auf Ukrainisch finden Sie unter http://www.germany4ukraine.de/. Eine ausführliche Darstellung zum Aufbau und der Funktionalität des deutschen Gesundheitssystems ist auf Ukrainisch unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/das-deutsche-gesundheitssystem-ukrainische-ausgabe.html verfügbar.

Darüber hinaus befinden sich auf dem Online-Portal „Migration und Gesundheit“ des BMG zahlreiche Links zu Broschüren und Informationsmaterialien in mehreren Sprachfassungen (auch in ukrainischer Sprache), die über das Gesundheitswesen in Deutschland allgemein sowie über verschiedene Gesundheitsthemen informieren. Das Portal wird laufend um aktuelle Informationen ergänzt. Basisinformationen zum medizinischen Versorgungssystem, zur Notfallversorgung, zu Vorsorgeangeboten, Therapiemaßnahmen und zur Pflegeversicherung in ukrainischer Sprache bietet darüber hinaus der „Wegweiser „Gesundheit für alle“. Unter https://ukrainian.gesundheit-mehrsprachig.de/ steht die Broschüre als Online-Version und zum Download zur Verfügung. Druckexemplare können unter https://gesundheit-mehrsprachig.de/ bestellt werden.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert auf ihrer Website umfassend zu Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus in ukrainischer Sprache, u.a. auch zu Corona-Schutzimpfungen. Weitere Materialien, u. a. zu COVID-19, Masern und Tuberkulose, stehen auf Ukrainisch auf https://www.infektionsschutz.de/ zur Verfügung. Hilfe und Informationen zu Tuberkulose finden geflüchtete Personen und Behandler zudem auf den Seiten des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose (DZK) unter www.dzk-tuberkulose.de/ukraine. Eine Smartphone-basierte Aufklärung zu Tuberkulose in über 30 Sprachen bietet ExplainTB. Eine Ergänzung in ukrainischer, rumänischer und englischer Sprache zu der ärztlichen Behandlung und der Beratung durch das Gesundheitsamt bietet außerdem die App TB-Companion.

Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt FAQ, Empfehlungen und Informationen zum Thema Flucht und Gesundheit zur Verfügung, darunter auch zum Thema Impfen und hat Verlinkungen der Landesbehörden zum Thema „Flucht und Gesundheit“ veröffentlicht. Impfkalender sowie Aufklärungsmerkblätter zu Impfungen stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Davon sind folgende Informationsmaterialen auf Ukrainisch vorhanden: Impfkalender, Ersatzformular durchgeführter Impfungen, Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung (mRNA-basiert, Vektor-basiert und proteinbasiert), zur MMR-Impfung, zur Tdap-IPV-Impfung, zur 6-fach-Impfung und zur Varizellen-Impfung.

Zudem hat das RKI eine Handreichung für die Impfung geflüchteter Menschen erarbeitet, die sich an die ggfs. die Impfungen durchführenden Stellen richtet.

Wie funktioniert die deutsche Hilfeleistung über das EU-Katastrophenschutzverfahren?

Staatliche Hilfslieferungen für die Ukraine und die Anrainerstaaten (u.a. Moldau, Slowakei, Polen) werden zentral über das EU-Katastrophenschutzverfahren (UCPM) koordiniert, um eine zielgerichtete und effektive Hilfeleistung zu ermöglichen.

In Deutschland koordiniert das beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) angesiedelte Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) die Hilfeleistungsersuchen. Das GMLZ koordiniert und meldet die Hilfsangebote von Bund, Ländern und Hilfsorganisationen.

Privatwirtschaftliche Hilfsangebote und Spenden z. B. durch die deutsche Gesundheitswirtschaft, welche beim BBK eingehen, werden seit August 2022 über die Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst sowie deren Partner in der Ukraine koordiniert. Das BBK unterstützt hier durch die Vernetzung der privatwirtschaftlichen Spender mit den Hilfsorganisationen.

Wie stellt Deutschland medizinische Hilfsgüter für die Ukraine zur Verfügung und unterstützt damit medizinische Behandlungen vor Ort?

Deutschland leistet unter anderem über den EU-Katastrophenschutzverfahren humanitäre Hilfe für die Ukraine. Zu den zur Verfügung gestellten humanitären Gütern gehören z. B. medizinische Materialien und Equipment, Unterbringungsausstattung, Material zur Notstrom- und Energieversorgung und weitere dringend benötigte Güter.  

Das BMG hat eine Koordinierungsstelle zum Thema Ukraine eingerichtet. Über diese Koordinierungsstelle unterstützt das BMG das beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) angesiedelte Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) dabei, die Bereitstellung und den Transport von medizinischen Hilfsgütern, in enger Abstimmung mit den Ländern, den europäischen Partnern, der WHO, der NATO sowie den Hilfsorganisationen zu koordinieren. Über das BMG wurden bislang medizinische Hilfsgüter im Wert von mehr als 100 Mio. EUR angeboten bzw. zur Verfügung gestellt, um zur Versorgung der Menschen in der Ukraine beizutragen. Dazu gehören unter anderem OP- und FFP2-Masken, Beatmungsgeräte, Patientenmonitore, Schutzanzüge und Desinfektionsmittel. 

Wie erfolgt die Lieferung in Anrainerstaaten oder in Krisengebiete?

Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) koordiniert die Hilfsangebote von Bund, Ländern und Hilfsorganisationen. Die Transporte werden über das Technische Hilfswerk oder einen vom BBK beauftragten Dienstleister der EU-Kommission im Auftrag Deutschlands durchgeführt. Ob der Transport in die Ukraine oder an die ukrainische Grenze bzw. in die Anrainerstaaten erfolgt, wird in Abstimmung mit den Spediteuren tagesaktuell basierend auf der Sicherheitslage entschieden und anschließend koordiniert.

Der Transport von Hilfsgütern der Privatwirtschaft in die Ukraine oder an die ukrainische Grenze bzw. in die Anrainerstaaten erfolgt über die Hilfsorganisation in Rücksprache mit den entsprechenden Partnerinnen und Partnern vor Ort.

Wie können Sachspenden im medizinischen Bereich (insb. Arzneimittel) geleistet werden?

Die Bereitstellung von Hilfsgütern kann am besten durch Hilfsorganisationen, die bereits in der Ukraine oder den Nachbarstaaten vor Ort sind, koordiniert werden.

Die Bundesregierung empfiehlt daher nachdrücklich, von spontanen, nicht bedarfsgerechten Sachspenden abzusehen und in der aktuellen Situation Geldmittel an eine der etablierten Hilfsorganisationen zu spenden.

Die Lieferung von Sachspenden in die Ukraine ist aktuell aufgrund von Zugangsbeschränkungen sehr schwierig. Die Versorgung der Flüchtenden und der Aufbau von Hilfsstrukturen haben aktuell Priorität, weshalb in der Ukraine aktuell nur in sehr begrenztem Maße Kapazitäten für die Annahme individueller Spendentransporte bereitstehen. Die Europäischen Union, die Vereinten Nationen, die Rotkreuz-/Rothalbmondbewegung, etablierte Hilfsorganisationen und die Behörden der Nachbarländer erheben und priorisieren im direkten Kontakt mit lokalen Behörden, Organisationen und Menschen in der Ukraine die Bedarfe und koordinieren die Unterstützungsmaßnahmen.

Gutgemeinte, aber kleinteilige Hilfsangebote erhöhen den Druck auf die Koordinierungs- und Logistikmechanismen. Leider stehen – auch auf Grund der Vielzahl der Anfragen bzw. Angebote – keine Kapazitäten zur Verfügung, um einzelne Transporte zu koordinieren bzw. zu übernehmen. 

Nur in besonderen Ausnahmefällen könnten Güter in geplante Hilfslieferungen etablierter Hilfsorganisationen integriert werden. So unterstützt das Technische Hilfswerk in Köln, München und Hannover in von DB Cargo eingerichteten Logistik-Zentren für Sachspenden. Diese werden dort gesammelt und per Zug in die Ukraine gebracht. 

Sollten dennoch eigene Transporte an die Grenzen der Ukraine geplant werden, dann sollten diese nur durchgeführt werden, wenn verbindliche Vereinbarungen mit den ukrainischen Partnerorganisationen hinsichtlich eines Weitertransports aus dem Nachbarland getroffen wurden. 

Sachspenden müssen grundsätzlich von den jeweiligen Organisationen/Spendern selbst organisiert werden. 

Eine Liste der etablierten Hilfsorganisationen ist abrufbar auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Viele dieser Organisationen, beispielsweise Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst, engagieren sich aktuell für die Ukraine.

Für Unternehmen besteht darüber hinaus ggfs. die Möglichkeit, sich an UN OCHA, an Aktion Deutschland Hilft oder an andere Hilfsorganisationen zu wenden. Unternehmen sind aufgerufen, selbstständig zu prüfen, welcher Weg für sie in Frage kommt.

Zudem hat das polnische Gesundheitsministerium eine zentrale E-Mail-Adresse zur Koordination von medizinischer Hilfe für die UKR geschaltet. Anfragen von Spendern – z. B. Pharma- und Medizintechnikunternehmen – können an die E-Mail-Adresse lekidlaukrainy(at)mz.gov.pl gesendet werden. 

Die Bundesregierung rät von Arzneimittel-Sachspenden aus privaten Haushalten ab und empfiehlt, stattdessen Geldmittel an die etablierten Hilfsorganisationen zu spenden. Bei Arzneimitteln aus privaten Haushalten kann nicht sichergestellt werden, dass diese Arzneimittel die erforderliche Qualität aufweisen. Arzneimittelspenden in die Ukraine oder Nachbarländer sollten daher nur über die etablierten Hilfsorganisationen oder über die Unternehmen oder Einrichtungen erfolgen, die Arzneimittel auch sonst in den Verkehr bringen (Arzneimittelhersteller, Arzneimittelgroßhandel, Apotheken). Diese können die Arzneimittel qualitätsgerecht lagern, transportieren und in die Ukraine verbringen. 

Weitere Informationen zu dem Thema Spenden finden sich auf der Seite des Auswärtigen Amtes

Was ist bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu beachten?

Für Transporte von Betäubungsmitteln müssen die Ausführenden grundsätzlich zwei betäubungsmittelrechtliche Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie im Besitz einer Verkehrserlaubnis für Deutschland nach Paragraf 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sein. Zum anderen benötigen sie für jede einzelne Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nach Paragraf 11 BtMG.

Um vom Krieg in der Ukraine betroffene Personen schnell mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln, die den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes unterliegen, versorgen zu können, hat das BMG am 07.03.2022 eine Allgemeinverfügung bekannt gemacht. Diese schafft die Voraussetzung dafür, dass Hilfsorganisationen Arzneimittel in die Ukraine und die Nachbarländer der Ukraine, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, ausführen dürfen, um sie dort therapeutisch anzuwenden (entsprechend der Katastrophenfallregelung nach Paragraf 15 BtMAHVO). Arzneimittel in diesem Sinne sind Betäubungsmittel der Anlage III zu Paragraf 1 Absatz 1 BtMG, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Die Verkehrserlaubnis und die Ausfuhrgenehmigung gelten unter diesen Bedingungen für Hilfsorganisationen (externes PDF, 608 KB), die Mitglied im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe des Auswärtigen Amts sind, als erteilt. Die Allgemeinverfügung findet auch Anwendung für alle Krankenhäuser in Deutschland. Dabei gelten die gleichen Bedingungen. Eine formlose E-Mail vor der Ausfuhr mit den notwendigen Angaben zu Art, Menge und Herkunft der Betäubungsmittel an die Bundesopiumstelle btm-einfuhr-ausfuhr(at)bfarm.de und eine Selbstauskunft bei der Zollanmeldung reichen unter den Voraussetzungen der Allgemeinverfügung aus.

Kontakt:

Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3
53175 Bonn
Tel: +49 (0)228 99 307- 5108

Eine Einfuhrgenehmigung für die Ukraine ist nicht notwendig. Die Ausfuhr von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, bedarf keiner Ausfuhrgenehmigung. Dasselbe gilt für die Ausfuhr von Medizinprodukten.

Stand: 7. März 2024
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