Ziel 11b – Verbesserung der Beratungs- und Hilfsangebote für Krebskranke und ihre Angehörigen

Es liegen für alle Krebspatienten und ihre Angehörigen niederschwellige, zielgruppengerechte und qualitätsgesicherte Beratungs- und Hilfsangebote vor:

  • Sicherung der Qualität und Seriosität der verfügbaren Beratungs- und Hilfsangebote

  • Bessere Vernetzung und Vereinheitlichung der vorhandenen Angebote für Krebspatienten und ihre Angehörigen

  • Schaffung niederschwelliger zielgruppengerechter Angebote zur besseren Steuerung/Lotsung des Krebspatienten/der Krebspatientin durch das Gesundheitssystem

Hintergrund

Bei der seinerzeitigen Diskussion der Expertinnen und Experten zu Ziel 11b im Nationalen Krebsplan wurden folgende fachliche Aspekte herausgearbeitet:
An Krebs erkrankte Menschen sowie deren Angehörige müssen zumeist weitreichende Entscheidungen in emotional stark belastenden Situationen treffen. Sie sind daher in hohem Maße auf seriöse Informationen (Ziel 11a) und auf zuverlässige, unabhängige, zeitnahe und gut zugängliche Beratungs- und Hilfsangebote angewiesen. Diese Angebote sollen nicht nur medizinische, sondern insbesondere auch psychosoziale Inhalte und Aspekte abdecken, die für die Krebskranken zum gegebenen Zeitpunkt im Verlauf der Krebserkrankung relevant sein können. Daher ist der Zugang von Krebskranken zu Krebsberatungsangeboten sowie zu Krebs-Selbsthilfe-Einrichtungen von großer Bedeutung. Hierbei spielt auch die Verbesserung der Qualität von Beratung und Dokumentation in ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen eine wichtige Rolle. Psychosoziale Krebsberatung sollte Berufe-übergreifend angelegt sein und den Betroffenen und ihren Angehörigen bei Bedarf während des gesamten Krankheitsverlaufs sowohl stationär als auch ambulant zur Verfügung stehen – das heißt von Diagnosestellung, Therapie über Rehabilitation bis hin zur etwaigen Rezidiv-, Palliativ- und Sterbephase.

Auch wenn bereits vielfältige Unterstützungsangebote für Krebskranke in Deutschland bestehen, sind die vorhandenen Strukturen künftig besser miteinander zu vernetzen. Für eine kontinuierliche Betreuung sind die häufig bestehenden Grenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zu überwinden. So kann sichergestellt werden, dass Krebskranke und ihre Angehörigen zum individuell richtigen Zeitpunkt Zugang zu einer Krebsberatung erhalten.

Empfehlungen und Maßnahmen

Folgende Maßnahmen wurden von der Experten-Arbeitsgruppe im Jahr 2016 empfohlen:

1. Verbesserung der Erreichbarkeit von Beratungs- und Hilfsangeboten:

  • Prüfung des Ausbaus eines flächendeckenden Netzes von (ambulanten) Beratungs- und Hilfsangeboten auf Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesgesundheitsministerium von 2016 bis 2018 geförderten bundesweiten Bestandsaufnahme und Analyse zur psychoonkologischen Versorgung in Deutschland (siehe Ziel 9). Den Abschlussbericht der Bestandsaufnahme sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu vorhandenen Beratungseinrichtungen:

  • Optimierung der Nutzung bestehender Beratungs- und Hilfsangebote durch ein regelhaftes Angebot von psychosozialer Beratung für alle Krebspatientinnen und -patienten – unabhängig vom Behandlungssetting
  • Konzeptentwicklung, die die regelhafte Vernetzung der in der Versorgung Beteiligten zum Ziel hat (intrasektoral und intersektoral), und die Umsetzung dieses Konzeptes
  • Darlegung von Verweisungspraxis und Kooperationen mit stationären und ambulanten Versorgern im Versorgungsbereich von Krebskranken: Entwicklung und bei Bedarf Offenlegung von Standard Operating Procedures (SOP) zur Verweisungspraxis und zu Kooperationen

3. Maßnahmen der Qualitätssicherung ambulanter psychosozialer Beratungsangebote:

  • Anforderungskatalog für vorzuhaltende inhaltliche Beratungsschwerpunkte
  • Weiterentwicklung/Ergänzung von notwendigen Qualitätskriterien sowie Definition von einheitlichen Standards qualitätsgesicherter psychosozialer Krebsberatung
  • Strategieentwicklung zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsstandards und zur Überprüfung/Evaluation der erbrachten Qualität
  • Verpflichtende Dokumentation und Transparenz der erbrachten Qualität

4. Maßnahmen der Weiterentwicklung von Beratungskonzepten und -methoden:

  • Entwicklung von spezifischen Beratungskonzepten für unterversorgte Zielgruppen (unter anderem bildungsschwache Bevölkerungsgruppen, Bevölkerungsgruppen anderer Kulturkreise, Kinder und Jugendliche, schlechter zugängliche Gruppen, multimorbide Krebskranke)

5. Optimierung des Zugangs zur Selbsthilfe:

  • Weitergabe von Informationen über Krebs-Selbsthilfeangebote durch alle am Versorgungsprozess beteiligten Leistungserbringer im Rahmen strukturell festgelegter Prozesse
  • Anerkennung der Krebs-Selbsthilfe als integrierter Bestandteil der psychosozialen Unterstützung betroffener Menschen und ihrer Angehörigen (Ermöglichung eines besseren Zugangs zur Krebs-Selbsthilfe im stationären und ambulanten Versorgungskontext)

Die Experten-Arbeitsgruppe hatte diese fünf Maßnahmen damals wie folgt priorisiert:

  1. Sicherung des Zugangs zu bestehender psychosozialer Beratung

  2. Sicherung des Zugangs zur Selbsthilfe

  3. Optimierung der Nutzung bestehender Beratungs- und Hilfsangebote

  4. Beschreibung und Sicherung von Qualität in der psychosozialen Beratung

  5. Prüfung eines Ausbaus eines flächendeckenden Netzes von Beratungs- und Hilfsangeboten

Die empfohlenen Maßnahmen der Experten-Arbeitsgruppe zu Ziel 11b wurden ebenso wie die empfohlenen Maßnahmen zu Ziel 9 (angemessene psychoonkologische Versorgung) in einer eigenen Arbeitsgruppe im Nationalen Krebsplan beraten (Arbeitsgruppe KBS). Diese Arbeitsgruppe KBS hat – unter der Moderation des Bundesministeriums für Gesundheit – ein Papier mit "Empfehlungen für das Leistungsspektrum, die Qualitätskriterien und für Finanzierungsmodelle ambulanter psychosozialer Krebsberatungsstellen (PDF, 606 KB)" erarbeitet und abgestimmt. Dieses Empfehlungspapier wurde von der Steuerungsgruppe des NKP am 29. November 2019 abschließend beraten und angenommen.

Die Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen war bislang heterogen und beruhte zu einem großen Teil auf Spendenmitteln und freiwilligen Zahlungen verschiedener Kostenträger. Mit der Aufnahme des § 65e in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im November 2019 wurde dann eine Grundlage für eine dauerhafte Finanzierung von Krebsberatungsstellen geschaffen. Zunächst war vorgesehen, dass die Krankenkassen (GKV-Spitzenverband – GKV-SV) und anteilig die privaten Krankenversicherungen (PKV) ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 21 Millionen Euro fördern.

Der Anteil der Krankenversicherung (GKV-SV und anteilig PKV) an der Finanzierung von ambulanten Krebsberatungsstellen wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) (PDF extern, 497 KB) verdoppelt: Das am 20. Juli 2021 in Kraft getretene GVWG enthält eine Änderung des § 65e SGB V, mit der die bisherige jährliche Förderung der Krebsberatungsstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen (und anteilig durch die PKV) von zuvor 40 Prozent (bis zu 21 Millionen Euro jährlich) auf 80 Prozent (bis zu 42 Millionen Euro jährlich) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 erhöht wird. Die Finanzierung des restlichen Bedarfs der Krebsberatungsstellen erfolgt durch Länder und Kommunen (15 Prozent) sowie weiterhin durch einen Eigenanteil beziehungsweise Spenden (5 Prozent).

Bereits am 9. Juli 2020 hatte der GKV-SV die Grundsätze sowie am 11. August 2020 einen Zusatz zu den Fördergrundsätzen, welche Voraussetzungen ambulante Krebsberatungsstellen zu erfüllen haben und wie das Verfahren der Förderung geregelt werden soll, veröffentlicht. Dabei war das oben genannte Empfehlungspapier der Arbeitsgruppe KBS eine wichtige Orientierungshilfe. Die Krebsberatungsstellen haben die Möglichkeit, Anträge für eine anteilige Finanzierung beim GKV-SV einzureichen. Die neue Fassung des § 65e SGB V sieht auch vor, dass der GKV-SV in seinen Fördergrundsätzen unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden bis zum 1. September 2021 das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen regelt. Die Fördergrundsätze des GKV-SV wurden in der Folge angepasst und sind seit dem 1. September 2021 in Kraft. Die "Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V" (PDF extern, 458 KB) (Fassungen vom 01.07.2020 und 01.09.2021) sowie der "Zusatz zu den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gem. § 65e SGB V" (PDF extern, 101 KB) stehen auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes als PDF-Dateien zum Download bereit.

Stand: 19. Februar 2024
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