Entlohnung in der Pflege

Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Pflegekräften ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs.

Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften in der Alten- bzw. Langzeitpflege

Eine gute Pflege geht nur Hand in Hand mit einer angemessenen Entlohnung der Pflege- und Betreuungskräfte. Daher werden Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nur dann zugelassen, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, besondere Anforderungen an die Entlohnung erfüllen. So müssen tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. der Caritas oder der Diakonie) gebundene Pflegeeinrichtungen ihren in der Pflege oder Betreuung tätigen Beschäftigten jenen Arbeitslohn zahlen, der in dem entsprechenden Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist. Nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Wahl, die bei ihnen beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte entweder mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen zu entlohnen oder eine Entlohnung zu zahlen, die nach den definierten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt mindestens der Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus entspricht.

Dass tatsächlich eine Entlohnung mindestens in Tarifhöhe an die Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung gezahlt wird, muss gegenüber den Pflegekassen jederzeit nachweisbar sein. In einer begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung wird u. a. überprüft, welche Auswirkungen die neue Regelung auf das Lohnniveau der Pflege- und Betreuungskräfte und die Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen hat.

Pflegemindestlohn

Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege sowie der ambulanten Krankenpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ein spezieller Pflegemindestlohn. Die aktuelle Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV kann auf der Internetseite des Arbeits- und Sozialministeriums abgerufen werden.

Die Höhe des individuellen Pflegemindestlohns orientiert sich an der formalen Qualifikation der Pflegekraft. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus anderen Bereichen des Betriebes ist für die Anwendung der 6. PflegeArbbV entscheidend, ob sie im Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, insbesondere als sogenannte Alltagsbegleiterinnen bzw. Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte. Soweit die aktuelle 6. PflegeArbbV für Beschäftigte nicht zur Anwendung kommt, gilt seit 2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, dessen jeweils aktueller Stand ebenfalls auf den Internetseiten des Abeits- und Sozialministeriums abgerufen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit zur Schaffung von Mindestentgelten in der Alten- bzw. Langzeitpflege bietet die Erstreckung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung auf die gesamte Pflegebranche, wenn dies die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen. Die Erarbeitung des Tarifvertrags selbst, ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Sache der branchenbezogenen Sozialpartner.

Stand: 9. Mai 2025

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