Interessenbekundung als Sachverständige oder Sachverständiger im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Aufruf des Bundesministeriums für Gesundheit

Dieser Aufruf richtet sich an langjährig erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der nachfolgenden Fachrichtungen, die sich als Sachverständige im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) engagieren möchten:

  • Suchtmedizin,

  • Anästhesiologie,

  • Schmerzmedizin,

  • Palliativmedizin,

  • Pharmakologie/Toxikologie,

  • Rechtsmedizin,

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie,

  • Sozialwissenschaft,

  • Pharmazie/Chemie,

  • Tiermedizin.

Der Ausschuss berät die Bundesregierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BtMG und des § 7 NpSG im Zusammenhang mit der Aufnahme von Stoffen und Stoffgruppen in die Anlagen des BtMG und in die Anlage des NpSG sowie bei sonstigen Fragen der Änderung dieser Anlagen. Einen Schwerpunkt der Beratungstätigkeit des Ausschusses bildet die Fortschreibung der Anlagen zum BtMG und der Anlage zum NpSG.

Die Sachverständigen erstellen zudem zu ausgewählten aktuellen Fragestellungen auf Ersuchen der zuständigen Bundesbehörden wissenschaftliche Dossiers und geben Empfehlungen ab.

Dadurch begleiten die Sachverständigen wissenschaftlich Fragen der medizinischen Anwendung, der missbräuchlichen Verwendung und des Abhängigkeitspotentials von Betäubungsmitteln und von Stoffen, die dem BtMG oder dem NpSG noch nicht unterliegen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß der Geschäftsordnung für die Dauer von derzeit drei Jahren beginnend am 1. April 2022 berufen. Die Geschäftsordnung wird aktuell überarbeitet. Eine Anhebung der Berufungsdauer auf fünf Jahre wird erwogen.

Weitere Informationen zur Tätigkeit und zur gegenwärtigen Geschäftsordnung des Ausschusses finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Auswahlkriterien

Der Nachweis der Eignung wird erbracht durch:

  • universitär erlangte Abschlüsse,

  • Promotion, möglichst Habilitation in den eingangs genannten Fachrichtungen,

  • einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen,

  • langjährige klinische oder sonstige praktische Berufserfahrung und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Anwendung von Betäubungsmitteln oder im Bereich des Betäubungsmittelmissbrauchs.

Weiterhin sollten Sie über die folgenden Qualifikationen verfügen:

  • Fähigkeit zur Analyse komplexer medizinischer, natur- und sozialwissenschaftlicher Informationen sowie zur Ausarbeitung von wissenschaftlichen Stellungnahmen,

  • Erfahrung mit der Evaluierung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen,

  • Eignung zu interdisziplinärem Arbeiten,

  • Team- und Kommunikationsfähigkeit.

Erklärung zu Unabhängigkeit und zu eventuellen Interessenkonflikten

Interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen ihrer Interessenbekundung als Sachverständige oder Sachverständiger eine vorläufige Erklärung zu ihrer Unabhängigkeit und zu eventuellen Interessenkonflikten beifügen. Ein entsprechendes Formular ist unter folgender Internet-Adresse abrufbar:

Vorläufige Erklärung zur Unabhängigkeit (PDF, barrierefrei, 256 KB)

Im Fall der späteren Berufung als Sachverständige oder Sachverständiger ist eine erweiterte Erklärung erforderlich.

Teilnahme an Sitzungen

Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, derzeit mindestens zweimal jährlich, online oder am Ort seiner Geschäftsstelle, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, zusammen. Er kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren befasst werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Die Mitarbeit im Ausschuss ist ein persönliches Ehrenamt. Eine Vergütung wird nicht gewährt. Eine Reisekostenerstattung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.

Auswahlverfahren

Interessenbekundungen, die die Voraussetzungen erfüllen, werden einer vergleichenden Bewertung auf der Grundlage der vorstehend genannten Auswahlkriterien unterzogen. Das Bundesministerium für Gesundheit beruft mindestens 12 und höchstens 15 Sachverständige. Die Auswahl zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen des Ausschusses erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, darunter die Gleichstellungsbeauftragte des BMG, und zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Im Hinblick auf das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG), wonach eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten werden soll, ist eine Interessenbekundung von Frauen ausdrücklich erwünscht.

Interessenbekundung

Wenn diese Beschreibung Ihr Interesse geweckt hat, würden wir uns über Ihre Interessenbekundung freuen. Ihre aussagefähigen schriftlichen Unterlagen senden Sie bitte, im Anschreiben versehen mit dem Betreff „Interessenbekundung BtM-Sachverständigenausschuss, Az.: 122-44000-01“, bis zum

31. Dezember 2021

ausschließlich per elektronischer Post an folgende E-Mail-Adresse:

Interessenbekundung-btm(at)bmg.bund.de

 

Bitte adressieren Sie Ihr elektronisches Anschreiben an das:

Bundesministerium für Gesundheit

Referat 122

– Betäubungsmittelrecht, Betäubungsmittelverkehr,

Internationale Suchtstofffragen –

z. Hd. Frau Annette Clauß und Herrn Dr. Markus Riehl

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen Frau Dr. Annette Viktoria Hinze gerne unter der Telefonnummer 0228 18 441-1183 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Interessenbekundung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn folgende Unterlagen vollständig und - jeweils eigenhändig unterschrieben - beigefügt sind:

  • Darstellung Ihrer Motive und Ihrer fachlichen Eignung zur Mitarbeit als Sachverständige oder Sachverständiger im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 BtMG und nach § 7 NpSG,

  • formloser Lebenslauf,

  • Liste Ihrer einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,

  • Vorläufige Erklärung zur Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkonflikten (s.o.).

Alle Interessenbekundungen werden vertraulich behandelt. Zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert. Auf die Widerspruchsmöglichkeit weisen wir ausdrücklich hin. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden Sie hier (PDF, barrierefrei, 229 KB).

Das BMG behält sich das Recht vor, nach dem 31. Dezember 2021 eingegangene Interessenbekundungen unberücksichtigt zu lassen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Interessenbekundung im BMG.

Die Entscheidung der Auswahlkommission zur Besetzung des Ausschusses wird ab der 8. Kalenderwoche 2022 im Internetauftritt des BMG veröffentlicht. Eine gesonderte Unterrichtung aller Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nicht.

gez.: Bundesministerium für Gesundheit, im Auftrag Annette Clauß und Dr. Markus Riehl, Leitung des Referates 122 „Betäubungsmittelrecht, Betäubungsmittelverkehr, Internationale Suchtstofffragen“

Stand: 13. September 2021
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