Umsetzung des Pflegestellenförderprogrammes im Bereich der Langzeitpflege

Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene

Ziele und Inhalte des Pflegestellenförderprogramms gemäß § 8 Absatz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Die Konzertierte Aktion Pflege hat gezeigt: Eine qualitativ und quantitativ am Bedarf ausgerichtete Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen gehört zu den wesentlichen Rahmenbedingungen einer guten und motivierten Pflege. Hierfür sowohl in den Landesrahmenverträgen als auch in den Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen zu sorgen, ist eine zentrale Aufgabe der Vereinbarungspartner auf Landes- und Einrichtungsebene. Dieser Verantwortung kommt die Selbstverwaltung auch nach: Eine im Auftrag des BMG durchgeführte Studie zeigt, dass bereits im Rahmen der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zwischen 2016 und 2018 rd. 18.000 zusätzliche Vollzeitstellen (Pflegefach- und Pflegehilfskräfte) für die stationäre Pflege vereinbart werden konnten.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erhält seit dem 1. Januar 2019 jede vollstationäre Pflegeeinrichtung für die Neueinstellung bzw. Aufstockung von zusätzlichen Pflegefachpersonen, gestaffelt nach Einrichtungsgröße, eine Vollfinanzierung der Personalaufwendungen aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung. Mit dieser weiteren Verbesserung der Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen sind für die Pflegebedürftigen daher keine finanziellen Mehrbelastungen verbunden.

Insgesamt können mit den zur Verfügung gestellten Mitteln rund 13.000 Vollzeitstellen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem geförderten um zusätzliches Personal handelt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.

Die Konzertierte Aktion Pflege hat sich das Ziel gesetzt, dass bis Ende 2019 möglichst viele stationäre Pflegeeinrichtungen einen Antrag auf einen Vergütungszuschlag für zusätzliches oder über Stellenaufstockungen erweitertes Pflegepersonal gestellt und geeignete Bewerberinnen und Bewerber eingestellt haben. Um dies zu erreichen, unterstützen die Verbände der Einrichtungsträger ihre Mitgliedseinrichtungen aktiv bei der Antragstellung und werben für die Inanspruchnahme des Pflegestellenförderprogramms. Die Pflegekassen wiederum setzen sich auf Grundlage der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zu § 8 Absatz 6 SGB XI für eine unbüro-kratische Umsetzung ein.

Bedarf für Hinweise zur praktischen Umsetzung

In der praktischen Umsetzung des § 8 Absatz 6 SGB XI hat es zunächst Schwierigkeiten gegeben. Zudem sind in den ersten Monaten auch verschiedentlich Klärungsbedarfe bei Einzelfragen entstanden. Die ersten Erfahrungen mit dem Pflegestellenförderprogramm haben damit gezeigt, dass Bedarf für Hinweise zur praktischen Umsetzung besteht, um einerseits das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und andererseits bei den vollstationären Einrichtungen verstärkt für die Schaffung zusätzlicher Pflegefachstellen zu werben. Zur möglichst einheitlichen Information aller am Verfahren Beteiligten sollen daher diese – von allen Beteiligten auf Bundesebene gemeinsam getragenen – Empfehlungen im Sinne einer Orientierungshilfe einen konstruktiven Beitrag leisten und Umsetzungsprobleme vermeiden helfen.

Unbürokratisches Antragsverfahren

Der Gesetzgeber hat auf ein möglichst einfaches und unbürokratisches Verfahren der Antragstellung und –prüfung Wert gelegt. Das Nähere für die Antragstellung einschließlich des Zahlungsverfahrens von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen wurde gemäß dem vom Gesetzgeber in § 8 Absatz 6 Satz 8 SGB XI eingeräumten Auftrag durch den GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Verbänden der Einrichtungsträger auf Bundesebene bundeseinheitlich festgelegt.

Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, haben sich die Pflegekassen auf zentrale Zuständigkeiten für die Antragstellung und Bewilligung geeinigt.

Den Einrichtungsträgern wird daher geraten, sich an die für sie benannte Pflegekasse zu wenden, um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen.

Das vom GKV-Spitzenverband hierfür entwickelte Antragsmuster ist unter anderem auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes in der Rubrik „Finanzierungs- und Fördermaßnahmen (inklusive Musteranträge)“ zu finden.

Sowohl das Verfahren als auch die Auszahlung der Vergütungszuschläge nach § 8 Absatz 6 SGB XI sind unabhängig von laufenden Pflegesatzvereinbarungen oder auch den Pflegesatzverhandlungen. Lediglich dadurch, dass es sich für die stationäre Einrichtung nachweislich um zusätzliches Personal handeln muss, welches über dem bereits nach der geltenden Pflegesatzvereinbarung vorzuhaltenden Personal zu liegen hat (§ 8 Absatz 6 Satz 2 SGB XI), besteht eine inhaltliche Verbindung.

Ein Personalabgleich ist im Antragsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Die Zusätzlichkeit der Pflegestellen ergibt sich für die Pflegekassen aus der(den) rechtsverbindliche(n) Erklärung(en) des Trägers der Einrichtung bei Antragstellung, wonach von ihm das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den Kostenträgern vereinbarte Personal vorgehalten und er im Übrigen nicht nur vorübergehende Änderungen der der Antragstellung zugrundeliegenden Sachverhalte unverzüglich melden wird. Als Hilfestellung für die Einrichtungsträger wird von den Pflegekassen für diese Änderungsmeldung ein Formblatt zur Verfügung gestellt, das in Kürze auf den In-ternetseiten der Pflegekassen abrufbar sein wird.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen unverändert fortbestehen, hat der Einrichtungsträger eine Bestätigungsmeldung mittels eines Formblattes, welches in Kürze ebenfalls auf den Internetseiten der Pflegekassen zur Verfügung gestellt wird, regelmäßig, erstmals zum 15. September 2020, danach halbjährlich jeweils zum 15. März und 15. September, unaufgefordert mit Unterschrift versehen per Mail oder per Post an die zuständige Pflegekasse zu senden.

Stand: 14. Februar 2024
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