Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Besser vor Gesundheitsgefahren durch so genannte 'Legal Highs' schützen"

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom Bundestag beschlossen

23. September 2016

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstagabend in 2./3. Lesung das "Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe" (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG), so genannte "Legal Highs", beschlossen. 

Mit dem Gesetz schaffen wir die entscheidende Voraussetzung, dass der Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer sogenannter 'Legal Highs' und ihrem betäubungsmittelrechtlichen Verbot durchbrochen wird. Wir verbessern mit dem neuen weitreichenden Verbot dieser gefährlichen Stoffe den Schutz vor den unberechenbaren Gesundheitsrisiken, die mit ihrem Konsum verbunden sind. Das ist vor allem für den Gesundheitsschutz von Jugendlichen ein wichtiger Schritt.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Neue psychoaktive Substanzen täuschen als 'Kräutermischungen' oder 'Badesalze' eine Harmlosigkeit vor, die sie nicht haben. Junge Menschen schlucken Substanzen, ohne zu wissen, worum es sich handelt – jede einzelne von ihnen ist die reinste 'Black Box'. Mit diesem Gesetz beenden wir die legale Vermarktung dieser gefährlichen Substanzen.

Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler

Das Gesetz sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verbreitung von NPS zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken.

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der dem Betäubungsmittelgesetz bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliegt, die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche jedoch erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Gleichzeitig kann das fehlende Verbot eines Stoffes insbesondere bei jungen Konsumenten den falschen Eindruck von Harmlosigkeit erwecken. Der Konsum von NPS kann schwere Folgen nach sich ziehen: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Es sind bereits Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe nachgewiesen werden konnte.

Das Gesetz enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes eine Stoffgruppenregelung, um NPS zukünftig rechtlich effektiver begegnen zu können. Die beiden Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in der Anlage des Gesetzes aufgeführt:

  • Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
  • Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)

Diese Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet werden. Insofern besteht zunächst bei diesen Stoffgruppen ein vordringlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Je nach Entwicklung des Marktes kann es in der Zukunft angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder einzuschränken.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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