Pflegequalität

Im SGB XI sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die Qualität der von den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Pflegeleistungen erhalten und verbessert, das Qualitätswissen und das interne Qualitätsmanagement gestärkt und für alle Beteiligten eine größere Transparenz der Ergebnisse hergestellt wird.

Wesentliche Elemente sind dabei insbesondere:

  • Vereinbarungen der Selbstverwaltung auf Bundesebene über Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist (§ 113 SGB XI);

  • Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege (§ 113a SGB XI);

  • regelmäßige Überprüfung (mindestens einmal im Jahr) aller zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Rahmen unangemeldeter (ambulant: Ankündigung am Tag zuvor) Qualitätsprüfungen durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) beziehungsweise den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (§§ 114ff. SGB XI);

  • Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. hinsichtlich der von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, in einer für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlichen, übersichtlichen und vergleichbaren Form (§ 115 Abs. 1a SGB XI).

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, die Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken (§ 112 SGB XI).

Die Vertragsparteien der Selbstverwaltung sind verpflichtet, ein neues wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Messung und Darstellung von Qualität – unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisqualität – zu entwickeln beziehungsweise einzuführen. Im Ergebnis ist vorgesehen, dass die bestehenden Pflege-Transparenzvereinbarungen für den stationären Bereich im Jahr 2018 und für den ambulanten Bereich im Jahr 2019 durch einen grundlegend neuen Ansatz abgelöst werden.

Stand: 7. März 2017
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