Sofortprogramm Pflege

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)

Mit dem Gesetz sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt, um die Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftigen weiter zu verbessern.

Pflege im Krankenhaus

Jede zusätzliche Pflegekraft wird finanziert

Um die Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus zu verbessern, wird zukünftig jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Das mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführte Pflegestellen-Förderprogramm wird damit über das Jahr 2018 hinaus weiterentwickelt und ausgebaut.

Eine Pflegekraft steht an dem Bett eines Patienten. In dem Bild steht: Verbesserungen für die Pflege im Krankenhaus: jede zusätzliche Pflegekraft wird finanziert; Tarifsteigerungen werden vollständig refinanziert; Vergütungen von Azubis in der (Kinder-)Krankenpflege im 1. Ausbildungsjahr wird werden vollständig refinanziert

Für die zusätzlichen Mittel gilt anders als bisher keine Obergrenze und der Eigenanteil der Krankenhäuser von zehn Prozent entfällt. Die zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden für zusätzliche und aufgestockte Pflegestellen am Bett. Die Mittel des laufenden Pflegestellen-Förderprogramms verbleiben dem einzelnen Krankenhaus. Nicht für zusätzliches Pflegepersonal verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

Krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten

Künftig sollen Pflegepersonalkosten besser und unabhängig von Fallpauschalen vergütet werden. Die Krankenhausvergütung wird ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt wird. Dieses Pflegebudget berücksichtigt die Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf und die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. Die DRG-Berechnungen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt.

Dazu werden die Selbstverwaltungspartner für das DRG-System gesetzlich beauftragt, die DRG-Vergütung ohne die Pflegekostenanteile in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen auszuweisen. Die Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort vereinbaren die krankenhausindividuelle Pflegepersonalausstattung in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen auf der Grundlage der von den Krankenhäusern geplanten und nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung und der entsprechenden Kosten (krankenhausindividuelle Kostenerstattung). Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist nachzuweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

Im Rahmen des Pflegebudgets werden auch pflegeentlastende Maßnahmen durch die Kostenträger finanziert, z. B. wenn Krankenhäuser zur Verbesserung des Betriebsablaufs Aufgaben wie die Essensausgabe oder den Wäschedienst vom Pflegepersonal auf andere Personalgruppen übertragen. Die durch diese Maßnahmen eingesparten Pflegepersonalkosten werden erhöhend im Pflegebudget berücksichtigt und zwar in Höhe von bis zu 4 Prozent des Pflegebudgets. Um etwaige finanzielle Einbußen der Krankenhäuser bei der Umstellung auf das Pflegebudget abzufedern, werden zudem mögliche Budgetverluste für die Krankenhäuser im Jahr 2020 auf zwei Prozent und im Jahr 2021 auf vier Prozent begrenzt.

Tarifsteigerungen voll refinanziert statt Sparen zu Lasten der Pflege

Bereits für das Jahr 2018 werden anstelle der bisherigen hälftigen Refinanzierung die linearen und strukturellen Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte vollständig von den Kostenträgern refinanziert. In der Vergangenheit wurde der Teil der Tarifsteigerungen, der nicht ausgeglichen wurde, teilweise durch Einsparungen zu Lasten der Pflege kompensiert. Dies wollen wir beenden. Die zusätzlichen Finanzmittel sind für die Finanzierung von Tariferhöhungen beim Pflegepersonal einzusetzen. Das ist durch einen Nachweis zu belegen.

Mehr Ausbildungsplätze in der Pflege

Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe werden bislang nur anteilig refinanziert, weil sie im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung voll ausgebildete Pflegekräfte in Krankenhäusern entlasten. Eine solche Entlastung ergibt sich im ersten Ausbildungsjahr jedoch nicht im gleichen Umfang. Daher werden die Aus¬bildungsvergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.

Daneben wird klargestellt, dass eine Finanzierung der Ausbildungsvergütungen für alle im Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufe erfolgt, wenn eine Ausbildungsvergütung vereinbart wurde. Zudem wird gewährleistet, dass die Ausbildungsbudgets den tatsächlichen Kostenzuwächsen entsprechend vereinbart werden können und der Anstieg der Ausbildungsbudgets keiner Obergrenze unterliegt.

Schließlich sollen über den Krankenhausstrukturfonds künftig auch Investitionen in Ausbildungsstätten gefördert werden.

Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte

Krankenhäuser können Maßnahmen zur Verbesserung von Pflege, Familie und Beruf vereinbaren. Die erforderlichen Aufwendungen hierfür können Krankenhäuser hälftig für einen Zeitraum von sechs Jahren aus Mitteln der Kostenträger decken.

Mittel aus dem Pflegezuschlag erhalten

Finanzmittel aus dem Pflegezuschlag werden ab dem Jahr 2020 in Höhe von rund 200 Millionen Euro in die Landesbasisfallwerte überführt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mittel des Pflegezuschlags auch zur Finanzierung von beispielsweise anderen Personalkosten als Pflegepersonalkosten genutzt werden. Zudem werden für bedarfsnotwendige kleine Krankenhäuser in ländlichen Gebieten aus dem Pflegezuschlag ab dem Jahr 2020 insgesamt rund 50 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, um die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern.

Erhöhter Pflegeaufwand braucht erhöhte Vergütung für mehr Pflegekräfte

Seit dem Jahr 2018 können Krankenhäuser für einen bestehenden erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten eine zusätzliche Vergütung von den Kostenträgern erhalten. Allerdings gelingt dies häufig mangels einer validen Datengrundlage nicht. Damit die Krankenhäuser die zusätzliche Vergütung zukünftig auf einer gesicherten Basis abrechnen können, werden die Krankenkassen verpflichtet, den Krankenhäusern die hierfür erforderlichen Informationen zur Pflegebedürftigkeit der bei ihnen versicherten Patientinnen und Patienten mitzuteilen.

Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern werden ausgeweitet

Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus werden die Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen weiterentwickelt und auf weitere pflegesensitive Bereiche ausgeweitet. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene erhalten hierzu den gesetzlichen Auftrag, bis zum 31. August 2019 die Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern weiterzuentwickeln und für die Bereiche Neurologie und Herzchirurgie weitere Pflegepersonaluntergrenzen festzulegen. Zudem haben sie erstmals bis zum 1. Januar 2020 weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern festzulegen, für die ebenfalls Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für das Jahr 2021 zu vereinbaren sind. Damit wird die Grundlage für die Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen auf zusätzliche pflegesensitive Krankenhausbereiche geschaffen. Krankenhäuser, die die Pflegepersonaluntergrenzen nicht einhalten, werden sanktioniert.

Pflegepersonal und Pflegeaufwand

Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit in der pflegerischen Patientenversorgung wird berechnet, wie das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zum individuellen Pflegeaufwand eines Krankenhauses ist. Dies gibt einen Aufschluss darüber, ob eine Klinik, gemessen am Pflegeaufwand, viel oder wenig Personal einsetzt. Krankenhäuser dürfen dabei einen noch festzulegenden Wert nicht unterschreiten, da ansonsten u. a. Mittel gekürzt werden können. Diese Maßnahme dient der Patientensicherheit und bietet Krankenhäusern einen Anreiz, mehr Personal einzusetzen.

Krankenhausstrukturfonds ermöglicht effizientere Strukturen

Fehlende Investitionsmittel der Länder mussten in der Vergangenheit häufig von den Kranken-häusern aus Eigenmitteln kompensiert werden. Diese Umschichtung erfolgte nicht selten auch zu Lasten der Pflege. Um die Länder bei der Anpassung der Krankenhausstrukturen zu unterstützen, wird der in der letzten Legislaturperiode gebildete Krankenhausstrukturfonds fortgesetzt und ausgebaut.

Der Fonds wird ab 2019 für vier Jahre mit einem Volumen von 1 Mrd. € jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zu Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Entsprechend den Fördergrundsätzen des bisherigen Krankenhausstrukturfonds werden die Länder verpflichtet, das in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 - 2017 durchschnittlich veranschlagte Fördervolumen mindestens in den Jahren 2019 bis 2022 aufrechtzuerhalten und um den von ihnen zu tragenden Kofinanzierungsanteil zu erhöhen. So wird gewährleistet, dass die Länder nicht ihr bisheriges Fördervolumen absenken, um aus den ersparten Fördermitteln ihren Kofinanzierungsanteil aufzubringen. Mit den Mitteln des Struk-turfonds wird die Anpassung bestehender Versorgungskapazitäten an den tatsächlichen Versorgungsbedarf sowie die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausversorgung gefördert. Insgesamt wird der Krankenhausstrukturfonds stärker darauf ausgerichtet, die Struktur der akutstationären Versorgung durch die Bildung von Zentren mit besonderer medizinischer Kompetenz für seltene oder schwerwiegende Erkrankungen, von zentralisierten Notfallstrukturen und von telemedizinischen Netzwerken zu verbessern. Die Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen, werden verstärkt. Die Strukturverbesserungen sollen auch dazu beitragen, dass das vorhandene Pflegepersonal effizienter eingesetzt werden kann.

Aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds wird auch der Einsatz digitaler Anwendungen gefördert, die zu strukturellen Verbesserungen der stationären Versorgung führen, wie etwa die telemedizinische Vernetzung von Krankenhäusern, sowie die Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten für Pflegepersonal.

Gewährleistung einer flächendeckenden Schlaganfallversorgung

Erhebliche negative finanzielle Auswirkungen für die Krankenhäuser, die sich daraus ergeben können, dass Krankenkassen in Folge von BSG-Urteilen abgeschlossene Behandlungsfälle aus den letzten vier Jahren wieder aufgreifen, werden abgemildert. Dies betrifft insbesondere die Abrechnung von Komplexleistungen zur Schlaganfallbehandlung. Zu diesem Zweck wird die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen auf zwei Jahre verkürzt. Außerdem wird das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information ermächtigt, Klarstellungen zum Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) und zur Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen. Dies trägt insbesondere zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung der Patientinnen und Patienten durch Schlaganfall-Stationen (stroke units) in Krankenhäusern bei.

Pflege in Pflegeeinrichtungen

13.000 Pflegekräfte mehr - Unterstützung für jede stationäre Pflegeeinrichtung

Jede vollstationäre Altenpflegeeinrichtung in Deutschland soll im Rahmen des Sofortprogramms profitieren. Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden. Dies setzt einen zusätzlichen Anreiz dafür, dass die neuen Stellen in einem ohnehin engen Arbeitsmarkt auch tatsächlich besetzt werden können. Gelingt es trotz intensiver Bemühungen nicht, die Stelle mit Pflegefachkräften zu besetzen, kann nach vier Monaten ausnahmsweise auch auf eine Pflegehilfskraft, die sich zur Pflegefachkraft ausbilden lässt, zurückgegriffen werden.

Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken. Die Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusätzlichen, vornehmlich durch Fachkräfte zu besetzenden, Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen.

Zur Finanzierung zahlt die GKV jährlich pauschal einen Betrag an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Hierzu erhebt der GKV-SV bei den Krankenkassen eine Umlage pro Versicherten. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich anteilig entsprechend der Zahl der Pflegebedürftigen an der Finanzierung. Die Finanzierung dieser rund 13.000 Stellen führt nicht zu einer Belastung der Pflegebedürftigen.

Näheres zur Förderung

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat gem. § 8 Abs. 6 SGB XI das Nähere zur Antragstellung einschließlich des Zahlungsverfahrens der Vergütungszuschläge für zusätzliche in stationären Pflegeeinrichtungen festgelegt. Es liegt online auch ein Antragsmuster vor. Zur Information aller am Verfahren Beteiligten sowie zur Festlegung eines weitgehend unbürokratischen Verfahrens liegt seit Oktober 2019 eine gemeinsame Empfehlung der Pflegeselbstverwaltung vor. Diese wird ergänzt durch eine FAQ-Liste, die bei häufig auftretenden Fragen rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren weiterhelfen soll.

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Eine Pflegekraft ist zu sehen. In dem Bild steht: Jede Altenpflegeeinrichtung soll mehr Personal bekommen: bis 40 Bewohner: halbe Stelle; 41 bis 80 Bewohner: eine Stelle; 81 bis 120 Bewohner: anderthalb Stellen; ab 120 Bewohner: zwei Stellen

Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung

Die Digitalisierung birgt, richtig eingesetzt, ein erhebliches Potential zur Entlastung der Pflegekräfte in der ambulanten und stationären Altenpflege. Die vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass besonders in den Bereichen der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen, Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen sowie Dienst- und Tourenplanung digitale Angebote enorm entlasten können. Auch beim internen Qualitätsmanagement, bei der Erhebung von Qualitätsindikatoren und bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung kann die Digitalisierung zur Entlastung von Pflegekräften beitragen. Mit dem Ziel, Fachkräfte in der Pflege zu entlasten, unterstützt die Pflegeversicherung daher über eine 40-prozentige Ko-Finanzierung einmalig die Anschaffung von entsprechender digitaler oder technischer Ausrüstung durch ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 12.000 Euro. Insgesamt können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

Näheres zur Förderung

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat gem. § 8 Abs. 8 SGB XI das Nähere zur Antragstellung einschließlich des Förderverfahrens für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen festgelegt. Es liegt online auch ein Antragsmuster vor. Zur Information aller am Verfahren Beteiligten liegt seit April 2020 eine gemeinsame Empfehlung der Pflegeselbstverwaltung vor, diese enthält Hinweise zur praktischen Umsetzung. Diese wird ergänzt durch eine FAQ-Liste, die bei häufig auftretenden Fragen rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren weiterhelfen soll.

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Verbesserte Selbsthilfeförderung in der Pflege

Durch Vereinfachung im Bereich der Selbsthilfeförderung in der Pflege sowie eine Erhöhung des Finanzierungsanteils der Pflegeversicherung an den Fördermaßnahmen von 50 Prozent auf 75 Prozent wird das Engagement gestärkt. Dazu werden die von der Pflegeversicherung je Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel von 0,10 Euro auf 0,15 Euro je Versichertem erhöht, so dass die Pflegeversicherung anstelle von bislang rund 8 Millionen Euro insgesamt nunmehr maximal rund 12 Millionen Euro im Jahr für die Förderung der Selbsthilfe in der Pflege zur Verfügung stellt. Möglich sind zudem Gründungszuschüsse und die Unterstützung entsprechender Organisationen auch auf Bundesebene.

Neues System der Qualitätsprüfung in der vollstationären Altenpflege

Die Weichen für die Ablösung des Pflege-TÜVs bisheriger Prägung werden jetzt gestellt. Das von der Selbstverwaltung entwickelte neue System der Qualitätsprüfung und -darstellung mit einem Verfahren zur Messung und Darstellung von Ergebnisqualität wird ab dem 1. Oktober 2019 in der vollstationären Altenpflege verpflichtend eingeführt.

Bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten entlastet die Pflege

Sowohl im ärztlichen Bereich als auch im zahnärztlichen Bereich wurde in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Kooperationsverträgen geschlossen. Zu dieser Entwicklung haben nicht zuletzt die verbesserten Vergütungsregelungen im Rahmen der Kooperation sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich geführt.

Um die Entwicklung der Kooperationen zu beschleunigen, wird die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt. Die KVen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln. Auch diese Verpflichtung trägt dazu bei, die Entwicklung der Kooperationen verbindlicher zu gestalten und weiter voranzutreiben. Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit. Zudem werden Standards für die schnittstellen- und sektorübergreifende elektronische Kommunikation festgelegt. Die Evaluation dieser Kooperationsverträge ist künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend.

Darüber hinaus werden für eine bessere Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Pflegeheimen Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video als telemedizinische Leistung umfangreich ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird die Videosprechstunde insgesamt für alle Versicherten und in der häuslichen Pflege im weiten Umfang weiterentwickelt.

Außerdem wird der Besuch von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die im Heim oder zu Hause leben, in der Praxis des Arztes oder Heilmittelerbringers erleichtert, indem das Verfahren zur Fahrkostenübername durch die Krankenkasse vereinfacht wird. Dies entlastet die Betroffenen, ihre Angehörigen und die Pflegekräfte von bürokratischem Aufwand.

Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben häufig aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird für sie der Anspruch geschaffen auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse auch dann stationäre Rehabilitation zu erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Rehaeinrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen dabei weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Ist bei der stationären Krankenhausbehandlung einer Patientinnen oder eines Patienten aus medizinischen Gründen eine Begleitperson erforderlich, ist eine Unterbringung außerhalb des Krankenhauses möglich, wenn eine Mitaufnahme ausgeschlossen ist.

Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege

Die ambulante Alten- und Krankenpflege wird durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten gestärkt. Außerdem müssen auch in der häuslichen Krankenpflege künftig Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Möglichst lange fit bleiben - betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen brauchen Unterstützung bei der betrieblichen Gesund-heitsförderung. Denn gerade hier ist die psychische und körperliche Belastung für die Beschäftigten enorm. Deshalb werden die Krankenkassen verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden. Der heute für diese Leistungen gesetzlich vorgesehene Mindestausgabewert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten wird auf 3,15 Euro erhöht. Damit erhält die betriebliche Gesundheitsförderung einen Schub, der mit gesunden, motivierten und zufriedenen Beschäftigten letztlich den Patientinnen und Patienten und den pflegebedürftigen Menschen zu Gute kommt.

Zudem wird die nationale Präventionsstrategie ergänzt um spezifische und gemeinsame Ziele der Sozialversicherungsträger und weiterer Akteure zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege. Um sicherzustellen, dass alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die sich für die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege einsetzen wollen, die notwendige Unterstützung erhalten, stellen wir sicher, dass sie durch die mit dem Präventionsgesetz geschaffenen regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen noch besser beraten und unterstützt werden.

Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte

Professionelle Pflege kennt keine Pause, sie findet rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche statt und macht auch die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht erforderlich. Dies stellt besonders hohe Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Pflege und Beruf; und das gerade in einem Bereich, in dem überwiegend Frauen arbeiten. Unterstützung an dieser Stelle kann die Attraktivität des Pflegeberufs stärken und trägt der besonderen, kritischen Beschäftigungssituation in dem Arbeitsfeld Altenpflege Rechnung. Deshalb werden als Impuls für sechs Jahre zielgerichtet Maßnahmen in der Kranken- und Altenpflege finanziell unterstützt, die "besondere Betreuungsbedarfe" etwa jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas abdecken oder die auf andere Weise die Familienfreundlichkeit fördern.

Näheres zur Förderung

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat gem. § 8 Abs. 7 SGB XI das Nähere zur Antragstellung einschließlich des Förderverfahrens für Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Pflegeeinrichtungen festgelegt. Es liegt online auch ein Antragsmuster vor. Zur Information aller am Verfahren Beteiligten liegt seit April 2020 eine gemeinsame Empfehlung der Pflegeselbstverwaltung vor, diese enthält Hinweise zur praktischen Umsetzung. Diese wird ergänzt durch eine FAQ-Liste, die bei häufig auftretenden Fragen rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren weiterhelfen soll.

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Inkrafttreten und weitere Schritte

Das Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Weitere Schritte werden folgen.

Stand: 23. Juni 2021
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