Coronavirus-Testverordnung
Angesichts des Infektionsgeschehens wurde die Coronavirus-Testverordnung über den 25. November 2022 hinaus verlängert. Dabei steht der Schutz von Bevölkerungsgruppen im Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.
Fragen und Antworten zur Testung auf das Coronavirus
Alles, was Sie zu Testverfahren und -nachweisen sowie Ansprüchen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 Tests wissen müssen, erfahren Sie in unseren FAQ.
Anspruch auf einen kostenlosen Test haben folgende Personen ohne Symptome:
- Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.
Im Übrigen wurde die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.
Auch in diesem Winter müssen wir besonders Patienten und Pflegebedürftige vor einer Corona-Infektion schützen. Deshalb bleiben Antigen-Schnelltests für Personal in medizinischen Einrichtungen, für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen kostenlos.
Weitere Informationen
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Die Nationale Teststrategie
Informationen zur Nationalen Teststrategie auf unserer Internetseite ZusammenGegenCorona.de
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Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationsangebot rund um die Coronavirus-Pandemie. Neben aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.