Teilstationäre und vollstationäre Pflege

Die meisten Pflegebedürftigen bevorzugen eine Pflege in der eigenen Wohnung. Aber in vielen Fällen kommt es vorübergehend oder dauerhaft dazu, dass die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Angebote dann infrage kommen.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, gibt es eine Vielzahl weiterer Pflegemöglichkeiten. Eine wesentliche Unterstützung kann die Pflege und Betreuung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung leisten.

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch auf teilstationäre Sachleistungen gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ausschließlich den Entlastungsbetrag einsetzen.

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zur Finanzierung von Tages- und Nachtpflege finden Sie außerdem im Abschnitt „Entlastungsbetrag“.

Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftigkeit maximale Leistungen pro Monat    
Pflegegrad 1 *    
Pflegegrad 2 689 Euro    
Pflegegrad 3 1.298 Euro    
Pflegegrad 4 1.612 Euro    
Pflegegrad 5 1.995 Euro    

* Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

Stand: 15. Februar 2024
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